BAG - Urteil vom 16.06.1998
5 AZR 638/97
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 S. 1 n.F.; Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten Baugewerbes vom 12. Juni 1978 i.d.F. vom 19. Mai 1992 § 4 Nr. 2.1 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 212 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau
BAG 89, 108
BB 1998, 1481
BB 1998, 2004
DB 1998, 1334, 2018
DRsp VI(608)243b-c
MDR 1998, 1485
NZA 1998, 1062
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 23.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 158/97
LAG Düsseldorf, vom 02.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 881/97

BAG - Urteil vom 16.06.1998 (5 AZR 638/97) - DRsp Nr. 1998/18397

BAG, Urteil vom 16.06.1998 - Aktenzeichen 5 AZR 638/97

DRsp Nr. 1998/18397

»1. Nach § 4 Nr. 2 des Rahmentarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten sowie nach § 5 Nr. 2.1 Abs. 1 des Rahmentarifvertrages für die Poliere des Baugewerbes i.d.F. vom 19. Mai 1992 hat der Angestellte sowie der Polier bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts in Höhe von 100 %. 2. Eine Tarifregelung über Zuschüsse zum Krankengeld ab der siebten Krankheitswoche spricht bei wort- oder inhaltsgleicher Übernahme der einschlägigen gesetzlichen Regelungen für eine eigenständige Regelung der Höhe der Entgeltfortzahlung.«

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 S. 1 n.F.; Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten Baugewerbes vom 12. Juni 1978 i.d.F. vom 19. Mai 1992 § 4 Nr. 2.1 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der Entgeltfortzahlung für die Dauer eines Kuraufenthalts des Klägers.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand bis 1997 kraft beiderseitiger Tarifbindung der Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes vom 12. Juni 1978 i. d. F. vom 19. Mai 1992 (RTV) Anwendung. In diesem Tarifvertrag heißt es unter anderem:

"§ 4 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall

2. Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle