BAG - Urteil vom 20.09.2000
4 AZR 201/99
Normen:
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 2. September 1996 - BRTV-Bau - § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 27.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1505/97
LAG Niedersachsen, vom 07.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1364/98

BAG - Urteil vom 20.09.2000 (4 AZR 201/99) - DRsp Nr. 2002/14376

BAG, Urteil vom 20.09.2000 - Aktenzeichen 4 AZR 201/99

DRsp Nr. 2002/14376

(Fertigbauarbeiten als baugewerbliche Tätigkeit; Herstellung überwiegend auftragsbezogener individueller Fertigteile aus Beton und deren überwiegende Montage durch Subunternehmer im Rahmen von Werklieferungsverträgen unter Überwachung der Montage durch einen Mitarbeiter der Herstellerin als bauliche Leistungen im Sinne des BRTV-Bau?)

Normenkette:

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 2. September 1996 - BRTV-Bau - § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte über den 31. März 1997 hinaus unter den Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes fällt oder ob die Tarifverträge der Beton- und Fertigteilindustrie Nordwestdeutschland anzuwenden sind.

Die Kläger sind überwiegend langjährige gewerbliche Arbeitnehmer der Beklagten, und zwar in erster Linie Fertigbau(spezial)facharbeiter. Einer ist Betonvorarbeiter, zwei sind Fertigbauwerkpoliere, einer ist Bauschlosser - Spezialfacharbeiter, einer ist Bautischler - Spezialfacharbeiter. Sie sind Mitglieder der IG Bauen-Agrar-Umwelt.