Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte über den 1. April 1997 hinaus unter den Geltungsbereich der Tarifverträge des Bauhauptgewerbes fällt oder ob ab diesem Zeitpunkt die Tarifverträge der Beton- und Fertigteilindustrie für Nordwestdeutschland zur Anwendung kommen.
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