Der Kläger begehrt Schadenersatz aufgrund eines Unfalls, der sich am 26.9.1995 auf einer Baustelle der Streithelferin in 0 ereignete. Der Sattelschlepper des Klägers sollte mit Betonplatten beladen werden. Am Tag zuvor hatte die Streithelferin, die Bagger und Baggerführer bei der Beklagten stundenweise anforderte, den Baggerführer gebeten, am nächsten Tag mit dem Bagger bei der Verladung der Betonplatten zu helfen. Bei der Beladung des Sattelschleppers wurde dieser beschädigt. Der Kläger behauptet, Unfallursache sei eine falsche Bedienung des Baggers durch den Baggerführer gewesen.
Der Kläger hat von der Beklagten 16.127,55 DM als Schadenersatz wegen des Sachschadens und des Ausfalls des Sattelschleppers verlangt. Das LG hat 14.627,55 DM zugesprochen. Die Berufung der Beklagten führte zur vollen Klageabweisung.
Die zulässige Berufung hat Erfolg.
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