OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.07.2012
1 U 136/11
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; KAGG § 20 Abs. 5; AuslInvestmG § 12 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 210/10

Bankenhaftung bei Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds: Verjährung der Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne; Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Zweiterwerber im Wege der Vertragsübernahme

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.07.2012 - Aktenzeichen 1 U 136/11

DRsp Nr. 2013/20340

Bankenhaftung bei Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds: Verjährung der Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne; Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Zweiterwerber im Wege der Vertragsübernahme

1. Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne verjähren in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung vorgesehenen kurzen Verjährung (§§ 20 Abs. 5 KAAG und § 12 Abs. 5 AuslInvestmentG). 2. Ist Gegenstand einer - durch Annahme der Bank zustande gekommenen - "Beteiligungsvermittlung/Kaufauftrag" das treuhänderische Halten einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft durch die Bank und ist von der Übertragung etwaiger Schadensersatzansprüche des Ersterwerbers auf den Zweiterwerber darin nicht die Rede, wird dem Zweiterwerber nur eine mittelbare Beteiligung an der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft verschafft; etwaige Schadensersatzansprüche des Ersterwerbers aus culpa in contrahendo werden auf ihn nicht übertragen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Mai 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2/7 O 210/10) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.