Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Mai 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2/7 O 210/10) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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