I.
Der Kläger erstrebt die Bebauungsgenehmigung für ein nicht in seinem Eigentum stehendes Grundstück in M (Flurstück 242). Innerhalb des gerichtlichen Verfahrens hat die Grundstückseigentümerin sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtszug erklärt, daß sie mit den Verfahrensanträgen des Klägers einverstanden sei.
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