Das Rechtsmittel des Beklagten hat Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vergütung zu.
1. Die Kläger haben insbesondere keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines Architektenhonorars gegenüber dem Beklagten. Der Abschluss eines dafür erforderlichen Architektenvertrages zwischen den Parteien lässt sich nämlich im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts nicht feststellen.
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