OLG Celle - Urteil vom 18.07.2002
22 U 197/01
Normen:
BGB § 633 Abs. 2 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 16.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 215/00

Bau- und Architektenvertrag, Gewährleistung beim Bauvertrag (BGB)

OLG Celle, Urteil vom 18.07.2002 - Aktenzeichen 22 U 197/01

DRsp Nr. 2002/18276

Bau- und Architektenvertrag, Gewährleistung beim Bauvertrag (BGB)

»1. Dem Besteller steht wegen Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung kein Kostenvorschussanspruch für Mängelbeseitigungsarbeiten zu, wenn beim Verlegen des Pflasters für eine Hoffläche Farbabweichungen bei den verwendeten Betonsteinen vorliegen, die Funktion des Pflasters hierdurch aber nicht beeinträchtigt wird, die Beseitigung dieses optischen Mangels aber eine Aufnahme und vollständige Neuverlegung der Pflasterfläche erfordern würde. 2. In diesem Fall kommt lediglich ein Minderungsanspruch in Betracht, der hier mit 16 % des Quadratmeterpreises für die Lieferung und Verlegung des Betonsteines zu berechnen ist.«

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 2 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nur in geringem Umfang begründet.

Klage

Den Klägern steht aus der Schlussrechnung vom 11. August 1999 eine restliche Werklohnforderung von 7.195,23 DM zu.

Rechnungskürzungen

aa) Pos.01 der Rechnung