Die Berufung des Klägers hat im Wesentlichen Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Urteils. Dem Kläger steht über den vom Landgericht in Höhe von 2.500 DM zu seinen Gunsten ausgeurteilten Betrag für die Architektenleistungen, die er im Zusammenhang mit der Erweiterung und dem Innenumbau des Wohnhauses des Beklagten ####### in ####### ab Ende 1995 erbracht hat, ein restliches Honorar in Höhe von 13.651,02 DM zu.
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