FG Düsseldorf - Urteil vom 22.08.2002
14 K 1418/02 E
Normen:
EStG § 48 b Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 48b Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1604

Bauabzugssteuer; Freistellungsbescheinigung; Gefährdung des Steueranspruchs; Unechte Rückwirkung - Ablehnung der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2002 - Aktenzeichen 14 K 1418/02 E

DRsp Nr. 2002/18024

Bauabzugssteuer; Freistellungsbescheinigung; Gefährdung des Steueranspruchs; Unechte Rückwirkung - Ablehnung der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung

1. Die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung bzgl. des Steuerabzugs bei Bauleistungen kann wegen der künftigen Gefährdung des Steueranspruchs versagt werden, wenn der Steuerpflichtige seinen ertragsteuerlichen Erklärungspflichten wiederholt nicht nachgekommen ist und nachhaltige Ertragsteuerrückstände bestehen. Die Vernachlässigung steuerlicher Pflichten in anderen Bereichen kann dabei als Indiz gewürdigt werden. 2. Der Rückgriff auf die Verletzung steuerlicher Pflichten vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe stellt keine unechte Rückwirkung i. S. tatbestandlicher Rückanknüpfung dar; es handelt sich lediglich um Beurteilungsgrundlagen für die Prognose der Finanzbehörde.

Normenkette:

EStG § 48 b Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 48b Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger betreibt ausweislich der Gewerbeanmeldungen ein Gewerbe für Holz- und Bautenschutz (Einstellung, Aufstellung von Regalen und Ladeneinrichtungen) und ist seit 1999 außerdem als Bodenleger tätig.

Mit Schreiben vom 22. November 2001 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung der Freistellungsbescheinigung nach § 48 b Einkommensteuergesetz - - für das Unternehmen "A".