VG Potsdam - Beschluß vom 14.09.2000
4 L 1039/00
Normen:
BbgBO § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 82 Abs. 1 S. 2, § 63 Abs. 1 ; AEG § 18 ; EVerk-VerwG § 3 Abs. 2 Nr. 2; LadschlG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1910 (Ls)

Bauaufsicht über nicht eisenbahnbetriebsbezogene Nutzungen auf einem Bahngelände)

VG Potsdam, Beschluß vom 14.09.2000 - Aktenzeichen 4 L 1039/00

DRsp Nr. 2001/3407

Bauaufsicht über nicht eisenbahnbetriebsbezogene Nutzungen auf einem Bahngelände)

»1. Nichteisenbahnbetriebsbezogene (eisenbahnfremde) Nutzungen unterliegen auch dann der Aufsicht der allgemeinen Bauaufsichtsbehörden, wenn sie sich auf planungsrechtlich privilegiertem Bahngelände vollziehen. 2. Ein Einzelhandelsgeschäft (hier: Lederwarengeschäft), dessen Tätigkeit und Sortiment sich im wesentlichen nicht darauf beschränkt, den Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen, weist regelmäßig keinen funktionalen Bezug zum Betrieb der Eisenbahn auf.«

Normenkette:

BbgBO § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 82 Abs. 1 S. 2, § 63 Abs. 1 ; AEG § 18 ; EVerk-VerwG § 3 Abs. 2 Nr. 2; LadschlG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen
BauR 2000, 1910 (Ls)