OVG Sachsen - Urteil vom 03.03.2005
1 B 120/04
Normen:
BauGB § 34 ; BauNVO § 4 ; BauNVO § 6 ; SächsBauO § 75 (a.F.) ; SächsBauO § 77 (n.F.) ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1290
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 28.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1938/00

bauaufsichtliche Zustimmung, Freigängerhaus, Justizvollzugsanstalt, offener Vollzug

OVG Sachsen, Urteil vom 03.03.2005 - Aktenzeichen 1 B 120/04

DRsp Nr. 2008/1552

bauaufsichtliche Zustimmung, Freigängerhaus, Justizvollzugsanstalt, offener Vollzug

»Eine offene Anstalt des Justizvollzuges, sog. Freigängerhaus, ist seiner Nutzungsart nach weder Wohnnutzung, noch eine Anlage für soziale Zwecke oder Anlage für Verwaltung und deshalb weder in einem allgemeinen Wohngebiet noch in einem Mischgebiet bauplanungsrechtlich zulässig.«

Normenkette:

BauGB § 34 ; BauNVO § 4 ; BauNVO § 6 ; SächsBauO § 75 (a.F.) ; SächsBauO § 77 (n.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Freistaat Sachsen erteilte Zustimmung für den Umbau vorhandener Gebäude zu einem sog. Freigängerhaus.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Flurstücke Nrn. F1 , F2 , F3 , F4 , F5 , F6 und F7 der Gemarkung G1 , die mit Wohnhäusern bebaut sind und die teilweise an das Vorhabengrundstück A. Straße N1 , Flurstücks-Nr. F8 der Gemarkung G1 in C. grenzen. Ein Bebauungsplan für das Baugrundstück existiert nicht.