Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Freistaat Sachsen erteilte Zustimmung für den Umbau vorhandener Gebäude zu einem sog. Freigängerhaus.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Flurstücke Nrn. F1 , F2 , F3 , F4 , F5 , F6 und F7 der Gemarkung G1 , die mit Wohnhäusern bebaut sind und die teilweise an das Vorhabengrundstück A. Straße N1 , Flurstücks-Nr. F8 der Gemarkung G1 in C. grenzen. Ein Bebauungsplan für das Baugrundstück existiert nicht.
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