BVerwG - Beschluß vom 24.07.1998
4 B 69.98
Normen:
VwGO § 65 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 1122
BRS 60, Nr. 170
NVwZ-RR 1999, 147
UPR 1998, 458
ZfBR 1999, 54
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 23.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3622/95
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 3653/96

Bauaufsichtliches Einschreiten; Verwaltungsprozeßrecht; öffentlich-rechtlicher Nachbarrechtsstreit; drittschützende baurechtliche Vorschriften; Verpflichtungsklage; notwendige Beiladung; Miteigentümer des betroffenen Grundstücks

BVerwG, Beschluß vom 24.07.1998 - Aktenzeichen 4 B 69.98

DRsp Nr. 1998/18584

Bauaufsichtliches Einschreiten; Verwaltungsprozeßrecht; öffentlich-rechtlicher Nachbarrechtsstreit; drittschützende baurechtliche Vorschriften; Verpflichtungsklage; notwendige Beiladung; Miteigentümer des betroffenen Grundstücks

»In einem Rechtsstreit, der auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen der Verletzung einer nachbarschützenden baurechtlichen Vorschrift gerichtet ist, müssen, wenn das betroffene Grundstück in Miteigentum steht, nicht alle Miteigentümer notwendig beigeladen werden. Das sich aus dem Miteigentum ergebende Vollstreckungshindernis kann seitens der Bauaufsichtsbehörde durch Erlaß einer Anordnung gegen den nicht beigeladenen Miteigentümer ausgeräumt werden (stRspr, vgl. z.B. BVerwGE 40, 101 (103) m.w.N.).«

Normenkette:

VwGO § 65 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat ein Urteil erstritten, das die beklagte Bauaufsichtsbehörde verpflichtet, dem im Rechtsstreit beigeladenen Grundstücksnachbarn die Beseitigung einer in die Abstandsfläche hineinragenden Balkonumbauung aufzugeben. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Mit der gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde macht der Beigeladene als Verfahrensfehler geltend, seine Ehefrau hätte als Miteigentümerin des ihnen gemeinsam gehörenden Grundstücks ebenfalls beigeladen werden müssen.