BGH - Urteil vom 19.01.1989
I ZR 6/87
Normen:
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 7 ;
Fundstellen:
BGHR UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4 Baukunst 2
BGHR UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7 Erdgeschoßgrundriß 1
BauR 1989, 348
GRUR 1989, 416
MDR 1989, 716
NJW-RR 1989, 618
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Bauaußenkante; Urheberrechtsschutzfähigkeit einer als Rundbogen gestalteten Bauaußenkante

BGH, Urteil vom 19.01.1989 - Aktenzeichen I ZR 6/87

DRsp Nr. 1996/5418

"Bauaußenkante"; Urheberrechtsschutzfähigkeit einer als Rundbogen gestalteten Bauaußenkante

»Zur Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit einer als Rundbogen gestalteten Bauaußenkante (Baufluchtlinie) eines Erdgeschoßgrundrisses für einen Hotelbau.«

Normenkette:

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Kläger, eine Architektengemeinschaft, fertigten im Jahre 1978/79 einen Entwurf für den Neubau eines Hotels auf dem Eckgrundstück B/K in B an. Auf dem Grundstück errichtete die Beklagte später ein Geschäftshaus, ein anderer Bauträger Wohnhäuser. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dabei den Entwurf der Kläger in unzulässiger Weise verwendet hat.

Mit ihrem Plan für die Errichtung eines Hotelneubaus auf dem genannten Eckgrundstück, hatten die Kläger unter 49 Vorschlägen den ersten Preis eines vom Land B - im Rahmen des von Bund und Ländern geförderten Hotelbauförderungsprogramms - ausgerichteten Architektenwettbewerbs gewonnen. Auf der Grundlage ihres Wettbewerbkonzeptes arbeiteten die Kläger später im Auftrage einer Hotelbaugruppe einen Vorentwurf aus und reichten eine Bauvoranfrage ein.