OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.12.1999
2b Ss (OWi) 288/99 - (OWi) 111/99 I
Normen:
BauO NW § 1 Abs. 1 S. 2, § 13 Abs. 1, § 63 Abs. 1, §§ 65, 84 Abs. 1 Nr. 13, § 86 Abs. 2 Nr. 1; Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten für den Altstadtbereich der Landeshauptstadt Düsseldorf (vom 26.05.1988) § 1 Abs. 3;

Baubehördliche Genehmigung für Anlagen der Außenwerbung

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.12.1999 - Aktenzeichen 2b Ss (OWi) 288/99 - (OWi) 111/99 I

DRsp Nr. 2000/2853

Baubehördliche Genehmigung für Anlagen der Außenwerbung

»Zu den notwendigen Merkmalen einer die baubehördliche Genehmigung erfordernden Anlage der Außenwerbung (hier: an der Fassade eines Gastronomiebetriebes befestigtes Spanntuch mit Werbeaufschrift).«

Normenkette:

BauO NW § 1 Abs. 1 S. 2, § 13 Abs. 1, § 63 Abs. 1, §§ 65, 84 Abs. 1 Nr. 13, § 86 Abs. 2 Nr. 1; Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten für den Altstadtbereich der Landeshauptstadt Düsseldorf (vom 26.05.1988) § 1 Abs. 3;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "Zuwiderhandlung gegen § 63 Abs. 1 BauO NW" zu einer Geldbuße von 500,-- DM verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Mit dem durch besonderen Beschluß des Senats vom heutigen Tage zugelassenen Rechtsmittel rügt er - wie sich aus dem Zusammenhang des Beschwerdevorbringens ergibt - die Verletzung materiellen Rechts.

II.

1.

Das Amtsgericht hat u.a. festgestellt:

"Der verheiratete Betroffene, der keine Unterhaltsverpflichtungen hat, ... betätigt sich derzeit als Betreiber eines auf der K.-Straße in Düsseldorf gelegenen Restaurants. Er hat geregelte Einkünfte. In dem Restaurant beschäftigt er 25 Mitarbeiter.