VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.08.2004
5 S 1134/04
Normen:
BauGB § 14 Abs. 1 ; BauGB § 14 Abs. 2 ; BauGB § 14 Abs. 3 ; LBauO § 64 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 10
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 13.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2655/03

Baueinstellung, Nutzungsänderung, Sanierungsmaßnahmen, Unterhaltungsmaßnahmen, Veränderungssperre, Ausnahme

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2004 - Aktenzeichen 5 S 1134/04

DRsp Nr. 2007/23761

Baueinstellung, Nutzungsänderung, Sanierungsmaßnahmen, Unterhaltungsmaßnahmen, Veränderungssperre, Ausnahme

»Eine Baueinstellung ist nicht schon dann rechtswidrig, wenn ein Bauherr eine noch nicht vorliegende baurechtliche Genehmigung oder sonstige Gestattung beanspruchen kann. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Anspruch offensichtlich besteht.«

Normenkette:

BauGB § 14 Abs. 1 ; BauGB § 14 Abs. 2 ; BauGB § 14 Abs. 3 ; LBauO § 64 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen - nur diese hat der Senat zu prüfen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht es zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baueinstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.11.2003 wiederherzustellen.