VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.02.2005
8 S 2834/04
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4 ; VwGO § 80 Abs. 3 ; BauNVO § 23 Abs. 5 ; LBauO § 64 Abs. 1 ; LBauO § 6 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1461
DÖV 2005, 923
NVwZ-RR 2006, 168
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 04.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3466/04

Baueinstellung, Sofortvollzug, Begründung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2005 - Aktenzeichen 8 S 2834/04

DRsp Nr. 2007/23875

Baueinstellung, Sofortvollzug, Begründung

»1. Baueinstellungen sind in aller Regel für sofort vollziehbar zu erklären, ohne dass in der Begründung auf den konkreten Einzelfall eingegangen werden muss. 2. Für eine Baueinstellung reicht der durch Tatsachen belegte "Anfangsverdacht" eines formellen oder materiellen Rechtsverstoßes aus.«

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4 ; VwGO § 80 Abs. 3 ; BauNVO § 23 Abs. 5 ; LBauO § 64 Abs. 1 ; LBauO § 6 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

Die - zulässige - Beschwerde hat keinen Erfolg. Ebenso wie das Verwaltungsgericht hat der Senat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsverfügung und Zwangsgeldandrohung des Landratsamtes Göppingen vom 29.4.2004, um deren (sofortige) Vollziehbarkeit vorliegend gestritten wird.