OVG Sachsen - Urteil vom 17.07.2003
1 B 438/01
Normen:
SächsBauO § 6 Abs. 1 Satz 1 ; SächsBauO § 6 Abs. 1 Satz 2 ; SächsBauO § 6 Abs. 1 Satz 3 ; SächsBauO § 6 Abs. 1 Satz 4 ; BauGB § 35 ;
Fundstellen:
NJ 2004, 45
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 18.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2124/97

Baugenehmigung, Abstandsfläche, Grenzanbau, Außenbereich, unzulässige Rechtsausübung

OVG Sachsen, Urteil vom 17.07.2003 - Aktenzeichen 1 B 438/01

DRsp Nr. 2008/1517

Baugenehmigung, Abstandsfläche, Grenzanbau, Außenbereich, unzulässige Rechtsausübung

»§ 6 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 4 SächsBO sind als Ausnahmen von dem Grundsatz des § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsBO, dass vor den Außenwänden oberirdischer Gebäude Abstandsflächen freizuhalten sind, nur anzuwenden, soweit bauplanungsrechtliche Vorschriften (wie Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 22 BauNVO oder eine nach § 34 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigende faktische Bauweise) im Einzelfall Voraussetzungen für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Baukörpers an der Grundstücksgrenze benennen. Dies schließt eine Anwendung von § 6 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 4 SächsBO auf im Außenbereich gelegene Gebäude aus.«

Normenkette:

SächsBauO § 6 Abs. 1 Satz 1 ; SächsBauO § 6 Abs. 1 Satz 2 ; SächsBauO § 6 Abs. 1 Satz 3 ; SächsBauO § 6 Abs. 1 Satz 4 ; BauGB § 35 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und Nachtragsbaugenehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen, als Lagerraum bezeichneten Gebäudes für einen Heizungs- und Sanitärinstallationsbetrieb.