VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 03.11.2003
3 S 439/03
Normen:
BauGB § 31 Abs. 1 ; BauNVO § 1 Abs. 5 ; BauNVO § 1 Abs. 9 ; BauNVO § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ; LBO § 57 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1051
BauR 2004, 1497
BRS 66 Nr. 80
UPR 2004, 239
ZfBR 2004, 480
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 18.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1040/01

Baugenehmigung, Bauvorbescheid, Bauleitplanung, BauNVO: Ausnahme, Bauvorbescheid, Einzelhandelsbetrieb, Gewerbegebiet, Innenstadtrelevante Branchen, Versorgungsbedarf

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2003 - Aktenzeichen 3 S 439/03

DRsp Nr. 2008/7827

Baugenehmigung, Bauvorbescheid, Bauleitplanung, BauNVO : Ausnahme, Bauvorbescheid, Einzelhandelsbetrieb, Gewerbegebiet, Innenstadtrelevante Branchen, Versorgungsbedarf

»1. Werden in einem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids mehrere Fragen zur Klärung gestellt, kommt als Minus die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nur hinsichtlich einer der aufgeworfenen Fragen in Betracht, soweit der Antragsteller ein Interesse an einem solchermaßen beschränkten Bauvorbescheid hat. 2. Die Festsetzung in einem Bebauungsplan, dass in einem (eingeschränkten) Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe mit im Einzelnen aufgeführten innenstadtrelevanten Branchen nur ausnahmsweise zulässig sind, soweit dies zur Versorgung der Wohnbevölkerung in dem betroffenen Stadtteil mit Waren des täglichen Bedarfs erforderlich ist, ist dahin auszulegen, dass abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO die aufgeführten innenstadtrelevanten Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich ausgeschlossen sind und nur unter den genannten Voraussetzungen ausnahmsweise zugelassen werden können. 3. Eine planungsrechtliche Festsetzung, nach der innenstadtrelevante Einzelhandelsbetriebe in einem Plangebiet ausnahmsweise zulässig sind, soweit dies zur Versorgung der Wohnbevölkerung in dem betroffenen Stadtteil mit Waren des täglichen Bedarfs erforderlich ist, ist unzulässig.«

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 1 ;