»Für die Frage, ob nachbarliche Belange nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO durch geringere Abstandsflächentiefen eines Vorhabens "erheblich" beeinträchtigt werden, sind außer tatsächlichen Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück (hier: außergewöhnlicher Grundstückszuschnitt, nur unerhebliche Einschränkung der Bebaubarkeit) auch rechtliche Besonderheiten in den Blick zu nehmen, welche die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbarn deutlich mindern (hier: Verwirkung des materiellen Abwehrrechts gegen den Standort einer nachträglich genehmigten Lagerhalle aus den 50-er Jahren).«