VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.12.2007
3 S 2107/07
Normen:
LBauO § 5 Abs. 7 ; LBauO § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 11.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2270/06

Baugenehmigung, Bauvorbescheid; Baurecht Abweichung, Ausnahme, Befreiung; Abstandsflächen; Baurecht Nachbarschutz - Unterschreitung der Abstandsfläche; Verwirkung des materiellen Abwehrrechts; Nachbarliche Belange; Erhebliche Beeinträchtigung; Grundstückszuschnitt; Bebaubarkeit; Schutzwürdigkeit; Schutzbedürftigkeit

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2007 - Aktenzeichen 3 S 2107/07

DRsp Nr. 2008/2170

Baugenehmigung, Bauvorbescheid; Baurecht Abweichung, Ausnahme, Befreiung; Abstandsflächen; Baurecht Nachbarschutz - Unterschreitung der Abstandsfläche; Verwirkung des materiellen Abwehrrechts; Nachbarliche Belange; Erhebliche Beeinträchtigung; Grundstückszuschnitt; Bebaubarkeit; Schutzwürdigkeit; Schutzbedürftigkeit

»Für die Frage, ob nachbarliche Belange nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO durch geringere Abstandsflächentiefen eines Vorhabens "erheblich" beeinträchtigt werden, sind außer tatsächlichen Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück (hier: außergewöhnlicher Grundstückszuschnitt, nur unerhebliche Einschränkung der Bebaubarkeit) auch rechtliche Besonderheiten in den Blick zu nehmen, welche die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbarn deutlich mindern (hier: Verwirkung des materiellen Abwehrrechts gegen den Standort einer nachträglich genehmigten Lagerhalle aus den 50-er Jahren).«

Normenkette:

LBauO § 5 Abs. 7 ; LBauO § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ;

Gründe: