VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.10.2006
5 S 1904/06
Normen:
BImSchG § 24 ; BauNVO § 15 Abs. 1 ; LVwVfG § 37 Abs. 1 ; TA Lärm Nr. 2.3; TA Lärm Nr. 6.1; DIN 4109 (F. 1989);
Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 168
UPR 2007, 458
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 846/06

Baugenehmigung, Bauvorbescheid, Nachbarschutz Bauplanungsrecht (einschließlich Gebot der Rücksichtnahme), Immissionsschutz - Wasserkraftwerk, heranrückende Wohnbebauung, Lärmimmissionen, Abwehranspruch, Nebenbestimmungen, Bestimmtheit, Beurteilungspegel, Innenraumpegel, passiver Lärmschutz, maßgeblicher Immissionsort, Außenwohnbereich

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2006 - Aktenzeichen 5 S 1904/06

DRsp Nr. 2008/2303

Baugenehmigung, Bauvorbescheid, Nachbarschutz Bauplanungsrecht (einschließlich Gebot der Rücksichtnahme), Immissionsschutz - Wasserkraftwerk, heranrückende Wohnbebauung, Lärmimmissionen, Abwehranspruch, Nebenbestimmungen, Bestimmtheit, Beurteilungspegel, Innenraumpegel, passiver Lärmschutz, maßgeblicher Immissionsort, Außenwohnbereich

»1. Ist in einer Baugenehmigung geregelt, auf welche Weise passiver Lärmschutz zu gewährleisten ist, bedarf es zu ihrer Bestimmtheit keiner Angabe der Lärmimmissionspegel, welche eingehalten werden sollen. 2. Einer an einen Gewerbebetrieb heranrückenden Wohnbebauung, bei der durch den Einbau von Schallschutzfenstern zumutbare Innenraumpegel nicht überschritten werden, kann nicht entgegengehalten werden, der maßgebliche Immissionsort für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gewerbelärm liege gemäß den Bestimmungen der TA Lärm 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums.