VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.08.2002
3 S 1517/02
Normen:
BauGB § 15 Abs. 1 ; LBauO § 54 Abs. 4 ; VwGO § 80a Abs. 3 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 555
ESVGH 53, 61
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 06.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 677/02

Baugenehmigung, Bauvorbescheid, Sicherung Bauleitplanung, Bauordnungsrecht - Zurückstellung, Bauantrag, Rechtsschutzbedürfnis

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2002 - Aktenzeichen 3 S 1517/02

DRsp Nr. 2007/12404

Baugenehmigung, Bauvorbescheid, Sicherung Bauleitplanung, Bauordnungsrecht - Zurückstellung, Bauantrag, Rechtsschutzbedürfnis

»1. Der Zurückstellungsbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB stellt einen die Gemeinde begünstigenden und den Bauherrn belastenden Verwaltungsakt dar, gegen den der Bauherr in der Hauptsache mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorgehen kann. 2. Ordnet die Baurechtsbehörde die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheids an, steht dem durch den Bescheid belasteten Bauherrn als statthaftes Rechtsmittel ein Antrag nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zur Verfügung, mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Zurückstellungsbescheid. 3. Für diesen Eilantrag fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Bauherr mit dem - isolierten - Antrag nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO sein eigentliches Rechtsschutzziel, nämlich die Baugenehmigung, nicht erreicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.9.1998 - 3 S 87/96 - VBlBW 1999, 216).«

Normenkette:

BauGB § 15 Abs. 1 ; LBauO § 54 Abs. 4 ; VwGO § 80a Abs. 3 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;

Gründe: