»1. Der Zurückstellungsbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB stellt einen die Gemeinde begünstigenden und den Bauherrn belastenden Verwaltungsakt dar, gegen den der Bauherr in der Hauptsache mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorgehen kann.2. Ordnet die Baurechtsbehörde die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheids an, steht dem durch den Bescheid belasteten Bauherrn als statthaftes Rechtsmittel ein Antrag nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5VwGO zur Verfügung, mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Zurückstellungsbescheid.3. Für diesen Eilantrag fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Bauherr mit dem - isolierten - Antrag nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5VwGO sein eigentliches Rechtsschutzziel, nämlich die Baugenehmigung, nicht erreicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.9.1998 - 3 S 87/96 - VBlBW 1999, 216).«