VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.12.2003
5 S 1746/02
Normen:
BBauG 1960 § 173 Abs. 3 ; BauGB § 30 Abs. 3 ; BauGB § 34 Abs. 1 ; BauGB § 35 Abs. 2 ; BauGB § 35 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 12.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1316/01

Baugenehmigung, Bauvorbescheid, Sonstiges Bauplanungsrecht: einfacher Bebauungsplan, Überleitung, Baulinie, Tiefenwirkung, Verlust des Plandokuments, Ausfertigung, Funktionslosigkeit

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2003 - Aktenzeichen 5 S 1746/02

DRsp Nr. 2008/7926

Baugenehmigung, Bauvorbescheid, Sonstiges Bauplanungsrecht: einfacher Bebauungsplan, Überleitung, Baulinie, Tiefenwirkung, Verlust des Plandokuments, Ausfertigung, Funktionslosigkeit

»1. Der Verlust eines Bebauungsplandokuments führt nicht schon für sich genommen zur Ungültigkeit oder zum Außerkrafttreten des betreffenden Plans. Daraus folgt auch, dass nicht allein wegen des Verlusts von Planunterlagen die Möglichkeit von Mängeln im Rechtssetzungsverfahren unterstellt werden darf (wie BVerwG, Beschl. v. 01.04.1997 - 4 B 206.96 - NVwZ 1997, 890). Dies gilt auch für die Ausfertigung, deren Fehlerhaftigkeit bei Verlust des Originalplans nicht ohne weiteres angenommen werden darf. 2. Bestandteil eines nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleiteten Bebauungsplans können auch bauplanungsrechtliche Vorschriften in einer Landesbauordnung sein, die den Inhalt einer planerischen Festsetzung bestimmen oder ergänzen.