OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 31.08.2006
1 MB 25/06
Normen:
BauGB § 15 Abs. 1 ; BauGB § 22 Abs. 2 S. 1 ; LBauO SH § 74 ; VwGO § 123 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 158
Vorinstanzen:
VG Schleswig - 8 B 51/06 - 27.07.2006,

Baugenehmigung, Bebauungsplan, Doppelhaus, Genehmigungsfreistellung, Maß der Nutzung, Nachbar, Rücksichtnahme, rücksichtslos, Wohneinheit

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen 1 MB 25/06

DRsp Nr. 2008/2847

Baugenehmigung, Bebauungsplan, Doppelhaus, Genehmigungsfreistellung, Maß der Nutzung, Nachbar, Rücksichtnahme, rücksichtslos, Wohneinheit

»1. Gegen Vorhaben, die dem Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 74 LBO) unterfallen, kann ein baubehördliches Einschreiten nur beansprucht werden, wenn sie nachbarschützende Rechte betreffen und verletzen. 2. Auch eine "volle" Ausnutzung der Vorgaben des Bebauungsplans begründet keine Rücksichtslosigkeit; aus § 15 Abs. 1 BauNVO kann keine den Plan ergänzende Restriktion des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung abgeleitet werden 3. Die Festsetzung einer offenen Bauweise im Bebauungsplan vermittelt dem unmittelbar angrenzenden Grundstückseigentümer - und nur diesem - Nachbarschutz. Gleiches gilt für die Festsetzung der Hausform "Doppelhaus". Darüber hinaus kommt den genannten Festsetzungen keine nachbarschützende Wirkung zu. Mit der Planungsvorgabe "Doppelhaus" wird das Straßen- und Ortsbild planerisch gestaltet; dies betrifft ausschließlich öffentliche, nicht aber (bestimmte) nachbarliche Interessen.