VG Karlsruhe - Urteil vom 06.11.2018
2 K 6513/16
Normen:
BauGB § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 172 Abs. 3 S. 1; BauGB § 173 Abs. 1 S. 2; LBO § 2 Abs. 13 Nr. 1; LBO § 58 Abs. 1 S. 1;

Baugenehmigung; Erhaltungssatzung; Beeinträchtigung; Stadtgestalt; Nutzungsstruktur; Nutzungsänderung; Wohnraumverdichtung; Optische Wahrnehmbarkeit

VG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2018 - Aktenzeichen 2 K 6513/16

DRsp Nr. 2019/6114

Baugenehmigung; Erhaltungssatzung; Beeinträchtigung; Stadtgestalt; Nutzungsstruktur; Nutzungsänderung; Wohnraumverdichtung; Optische Wahrnehmbarkeit

Zu den die Stadtgestalt im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB bestimmenden Elementen können im Einzelfall auch die charakteristischen Nutzungsstrukturen eines Gebiets zählen, deren Bewahrung zentraler Gegenstand einer Erhaltungssatzung ist und die bei Zulassung erheblicher, optisch in Erscheinung tretender Nutzungsänderungen beeinträchtigt werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

BauGB § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 172 Abs. 3 S. 1; BauGB § 173 Abs. 1 S. 2; LBO § 2 Abs. 13 Nr. 1; LBO § 58 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Lagerräumen in Büro- und Wohnräume.