VGH Bayern - Urteil vom 25.11.2002
1 B 97.1352
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 2 ; 18. BImSchV § 2 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 20
Vorinstanzen:
VG München, vom 30.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 K 95.3102

Baugenehmigung für Bolzplatz, Ergänzungsgenehmigung für Ballfanggitter, Anfechtungsklage des Nachbarn, Eigentümer des Baugrundstücks als Nachbar

VGH Bayern, Urteil vom 25.11.2002 - Aktenzeichen 1 B 97.1352

DRsp Nr. 2007/23890

Baugenehmigung für Bolzplatz, Ergänzungsgenehmigung für Ballfanggitter, Anfechtungsklage des Nachbarn, Eigentümer des Baugrundstücks als "Nachbar"

»1. Gilt für die Teilfläche eines Grundstücks eine Bebauungsplanfestsetzung, auf deren Grundlage eine Enteignung dieser Fläche in Betracht kommt, dann kann der Grundstückseigentümer gegenüber dem Bauvorhaben eines Dritten auf dieser Teilfläche für die Restfläche Nachbarrechte geltend machen (Einschränkung der Auffassung im Urteil vom 27.10.1992 BayVBl 1993, 373). 2. Bei Bolzplätzen ist die Zumutbarkeitsgrenze für Lärmimmissionen durch eine Würdigung aller maßgeblichen Umstände der konkreten Situation, insbesondere der Gebietsart und der tatsächlichen Verhältnisse ("tatrichterliche Würdigung"), zu bestimmen. Die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) sind als Anhaltspunkte heranzuziehen; die Bestimmungen über die Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren sind entsprechend anzuwenden. 3. Bei der Ermittlung der Geräuschemission eines Bolzplatzes mit Rasenspielfeld, festen Toren und geräuschdämmendem Ballfanggitter ist kein Impulszuschlag K l, i gemäß Nr. 1.3.3 des Anhangs zur 18. BImSchV anzusetzen.«

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 2 ; 18. BImSchV § 2 ;

Tatbestand: