OVG Niedersachsen - Urteil vom 10.03.2004
1 LB 60/03
Normen:
NdsBauO § 75 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 394

Baugenehmigung für Werbeanlage unter Widerrufsvorbehalt

OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.03.2004 - Aktenzeichen 1 LB 60/03

DRsp Nr. 2008/992

Baugenehmigung für Werbeanlage unter Widerrufsvorbehalt

»Will die Bauaufsichtsbehörde bei der Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage von § 75 Abs. 2 Satz 1 NBauO Gebrauch machen, wonach Werbeanlagen widerruflich genehmigt werden können, muss sie unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten begründen, warum die vorhandene bauliche oder verkehrliche Situation die Hinzufügung des Widerrufsvorbehalts erforderlich macht.«

Normenkette:

NdsBauO § 75 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer ihr erteilten Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbetafel, soweit der Widerruf der Gestattung vorbehalten wird, hilfsweise, die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Werbetafel ohne Widerrufsvorbehalt.

Die Klägerin vermietet gewerblich von ihr aufgestellte Werbetafeln. Sie beantragte am 7. Dezember 2000 bei der Beklagten die Baugenehmigung zur Errichtung einer sogenannten Euro-Werbetafel (Klebefläche 366 cm x 260 cm), bestehend aus Sperrholzplatten in einem Aluminiumrahmen auf Tafelgerüst, auf dem Parkplatz eines Hobbygartencenters in B., Arentestraße 2 (Flurstück 84/1 der Flur 2 der Gemarkung F.).