Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer ihr erteilten Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbetafel, soweit der Widerruf der Gestattung vorbehalten wird, hilfsweise, die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Werbetafel ohne Widerrufsvorbehalt.
Die Klägerin vermietet gewerblich von ihr aufgestellte Werbetafeln. Sie beantragte am 7. Dezember 2000 bei der Beklagten die Baugenehmigung zur Errichtung einer sogenannten Euro-Werbetafel (Klebefläche 366 cm x 260 cm), bestehend aus Sperrholzplatten in einem Aluminiumrahmen auf Tafelgerüst, auf dem Parkplatz eines Hobbygartencenters in B., Arentestraße 2 (Flurstück 84/1 der Flur 2 der Gemarkung F.).
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