VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.01.2005
8 S 2720/04
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 ; VwGO § 80a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1762
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 20.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2409/04

Baugenehmigung, Nachbar, Widerspruch, Verschattung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 8 S 2720/04

DRsp Nr. 2007/23889

Baugenehmigung, Nachbar, Widerspruch, Verschattung

»Der Antrag eines Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung, der mit der verschattenden Wirkung des genehmigten Gebäudes begründet wird, ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn das Gebäude bereits weitgehend errichtet ist.«

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5 ; VwGO § 80a Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist überwiegend - hinsichtlich der errichteten Teile des Anbaus auf dem Grundstück des Beigeladenen - unzulässig und im übrigen - hinsichtlich der Stellplätze auf der Decke des Abstellraums - unbegründet.