VG Karlsruhe - Beschluss vom 02.08.2018
10 K 266/18
Normen:
BauGB § 34; LBO § 58 Abs. 1 S. 1; WG BW § 84 Abs. 2; WHG § 78 Abs. 5;

Baugenehmigung; Nachbarschutz; Wasserrechtliche Zulassung; Hochwasserschutz; Drittschützende Wirkung; Hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot

VG Karlsruhe, Beschluss vom 02.08.2018 - Aktenzeichen 10 K 266/18

DRsp Nr. 2018/12391

Baugenehmigung; Nachbarschutz; Wasserrechtliche Zulassung; Hochwasserschutz; Drittschützende Wirkung; Hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot

Im Anwendungsbereich von § 78 Wasserhaushaltsgesetz in der seit 05.01.2018 geltenden Fassung (WHG n.F.) kommt dem in § 78 Abs. 4 S. 1 WHG n.F. normierten Bauverbot in festgesetzten Überschwemmungsgebieten sowie den Ausnahmegenehmigungsvoraussetzungen in § 78 Abs. 5 S. 1 WHG n.F. nachbarschützende Wirkung zu.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behalten.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34; LBO § 58 Abs. 1 S. 1; WG BW § 84 Abs. 2; WHG § 78 Abs. 5;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf ihrem bisher unbebauten Nachbargrundstück.