OVG Sachsen - Urteil vom 25.09.2003
1 B 786/00
Normen:
SächsBauO § 49 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NJ 2004, 188
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 21.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 656/97

Baugenehmigung, Stellplatz, Umgebung, Zumutbarkeit

OVG Sachsen, Urteil vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 1 B 786/00

DRsp Nr. 2008/1511

Baugenehmigung, Stellplatz, Umgebung, Zumutbarkeit

»Stellplätze und Garagen sind nach § 49 Abs. 5 SächsBO auch dann unzulässig, wenn sie das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung auf dem Baugrundstück selbst durch Lärm oder Gerüche über das zumutbare Maß hinaus stören.«

Normenkette:

SächsBauO § 49 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung für ein zweites - hinteres - Wohnhaus auf dem Grundstück A. in S. , Flurstück G1 der Gemarkung S. .