OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 04.08.2000
3 L 241/99
Normen:
LBauO M-V § 63 Abs. 7 ;
Fundstellen:
DVBl 2000, 1882
UPR 2001, 40
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 22.04.1999

Baugenehmigungsfiktion, Bauantragsunterlagen

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 04.08.2000 - Aktenzeichen 3 L 241/99

DRsp Nr. 2001/3447

Baugenehmigungsfiktion, Bauantragsunterlagen

»Eine Baugenehmigungsfiktion nach § 63 Abs. 7 LBauO kann nicht eintreten, wenn die Bauantragsunterlagen in einem entscheidenden Punkt nicht vollständig eingereicht worden sind. Jedenfalls dann, wenn die vorgelegten Bauantragsunterlagen in einer solchen Weise defizitär sind, daß sich das Bauvorhaben in entscheidenden Punkten nach ihnen nicht hinreichend sicher bestimmen läßt (hier: fehlende Schnitte der Gebäude), bedarf es keines behördlichen Hinweises auf die Unvollständigkeit, um den Eintritt der Fiktion zu verhindern.«

Normenkette:

LBauO M-V § 63 Abs. 7 ;

Gründe:

Der Kläger stellte am 08.06.1995 den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Fertigteilbungalows als Ferienwohnungen auf dem Grundstück Flurstück 12, Flur 4 in der Gemarkung P.