Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte im Klagezeitraum einen Baubetrieb im Sinne der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unterhalten hat und daher zur Beitragszahlung und Auskunftserteilung an die Klägerin verpflichtet ist.
Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes und nimmt den Beklagten für den Zeitraum von April 1990 bis Oktober 1991 auf Beitragszahlung und für den Zeitraum von November 1991 bis Dezember 1991 auf Auskunftserteilung hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer sowie für den Zeitraum von Juli 1990 bis Dezember 1991 auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Angestellten in Anspruch. Für den Fall der Nichterfüllung der 1 Auskunftsverpflichtung begehrt die ZVK die Zahlung einer Entschädigung.