BAG - Urteil vom 24.08.1994
10 AZR 67/94
Normen:
TVG § 1 ; VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe) § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 22;
Fundstellen:
AP Nr. 182 zu § 1 TVG
BB 1994, 2284
DB 1995, 329
NZA 1995, 594
SAE 1996, 134
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1691/92
ArbG Wiesbaden, vom 07.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1478/92

Baugewerbe - Kabelleitungstiefbauarbeiten

BAG, Urteil vom 24.08.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 67/94

DRsp Nr. 1995/787

Baugewerbe - Kabelleitungstiefbauarbeiten

»Die Herstellung von Kabelkanälen aus Betonfertigteilen, in die Signalkabel für die Deutsche Bundesbahn verlegt werden, gehört zu den Kabelleitungstiefbauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 23 VTV.«

Normenkette:

TVG § 1 ; VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe) § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 22;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte im Klagezeitraum einen Baubetrieb im Sinne der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unterhalten hat und daher zur Beitragszahlung und Auskunftserteilung an die Klägerin verpflichtet ist.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes und nimmt den Beklagten für den Zeitraum von April 1990 bis Oktober 1991 auf Beitragszahlung und für den Zeitraum von November 1991 bis Dezember 1991 auf Auskunftserteilung hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer sowie für den Zeitraum von Juli 1990 bis Dezember 1991 auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Angestellten in Anspruch. Für den Fall der Nichterfüllung der 1 Auskunftsverpflichtung begehrt die ZVK die Zahlung einer Entschädigung.