BAG - Urteil vom 08.03.2006
10 AZR 392/05
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 36 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 31.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 488/05

Baugewerbe - Wasserbauarbeiten durch Taucher

BAG, Urteil vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 10 AZR 392/05

DRsp Nr. 2007/2272

Baugewerbe - Wasserbauarbeiten durch Taucher

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 36 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im Klagezeitraum einen von den allgemeinverbindlichen Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes erfassten Betrieb unterhalten, deshalb für die Monate Januar 1998 bis November 1999 Beiträge iHv. 15.253,91 Euro sowie für die Monate Dezember 1999 bis Dezember 2001 und Januar 2004 bis März 2004 Beiträge iHv. 22.521,97 Euro zu leisten, für die Zeit von September 2002 bis Dezember 2003 Auskünfte zu erteilen und im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung iHv. 12.480,00 Euro zu zahlen hat. Die Auskunftsklage für den Zeitraum Januar bis August 2002 haben die Parteien während des Revisionsverfahrens übereinstimmend für erledigt erklärt, wobei die Klägerin die beanspruchte Entschädigung auf 12.480,00 Euro vermindert hat.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.