BAG - Urteil vom 12.12.2007
10 AZR 995/06
Normen:
Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 12. November 1986 und vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2 Abschnitt II, Abschnitt V Nr. 11, 38, Abschnitt VII Nr. 9 ;
Fundstellen:
AP Nr. 299 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau
NZA-RR 2009, 56
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 24.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 2258/05
ArbG Wiesbaden, vom 07.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3400/03

Baugewerbe; Estrichaufrauarbeiten; Parkettleger

BAG, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 10 AZR 995/06

DRsp Nr. 2008/3802

Baugewerbe; Estrichaufrauarbeiten; Parkettleger

Orientierungssätze: Werden Hilfs- oder Nebentätigkeiten zu einer im Katalog des § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV genannten Beispielstätigkeit von einem Betrieb als Hauptzweck erbracht, kann dieser Betrieb die Beispielstätigkeit nur dann erfüllen, wenn überhaupt für dieses Beispiel typische Tätigkeiten erbracht werden.

Normenkette:

Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 12. November 1986 und vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2 Abschnitt II, Abschnitt V Nr. 11, 38, Abschnitt VII Nr. 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte in der Zeit von Januar 1999 bis Januar 2003 einen Baubetrieb im Sinne der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unterhalten hat und deshalb Beiträge entrichten muss.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.