Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte im Klagezeitraum einen von den allgemeinverbindlichen Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes erfassten Betrieb unterhalten und deshalb für die Monate März 1999 bis Mai 2003 von ihm selbst gemeldete Beiträge iHv. 40.357,47 Euro zu leisten hat.
Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes
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