BAG - Urteil vom 22.07.1998
10 AZR 204/97
Normen:
TVG § 1 Tarifverträge: Bau; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe § 1 Abs. 2 Abschnitt II, Abschnitt VII Nr. 10;
Fundstellen:
AP Nr. 213 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau
BB 1998, 2372
NZA 1999, 213
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 26.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 386/96
ArbG Wiesbaden, vom 10.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2384/92

Baugewerbe; Säurebauindustrie

BAG, Urteil vom 22.07.1998 - Aktenzeichen 10 AZR 204/97

DRsp Nr. 1999/2053

Baugewerbe; Säurebauindustrie

»Vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) werden nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 10 VTV nur Betriebe der Säurebauindustrie nicht erfaßt. Ein Betrieb, der Säurebau in handwerklicher Form betreibt, fällt deshalb unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV.«

Normenkette:

TVG § 1 Tarifverträge: Bau; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe § 1 Abs. 2 Abschnitt II, Abschnitt VII Nr. 10;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über, die Verpflichtung der Beklagten für den Zeitraum von Januar bis Oktober 1992 Auskunft über die Zahl der gewerblichen Arbeitnehmer und deren Bruttogehaltssumme sowie über die Summe der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft zu erteilen und für den Fall nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung in einer Höhe von DM 36.000,00 zu zahlen.

Die Klägerin (ZVK) ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien die Einzugsstelle für die Beiträge der baugewerblichen Arbeitgeber zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie führt das gemeinsame Beitragskonto eines jeden tarifunterworfenen Arbeitgebers.