BAG - Urteil vom 24.08.1994
10 AZR 980/93
Normen:
TVG § 1 ; VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe) § 1 Abs. 2 Abschnitt VI;
Fundstellen:
AP Nr. 191 zu § 1 TVG
BB 1994, 2284
DB 1995, 329
EzA § 4 TVG Nr. 75
NZA 1995, 1116
SAE 1996, 134
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1727/92
ArbG Wiesbaden, vom 20.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 510/90

Baugewerbliche Tätigkeit - Arbeitszeit des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 24.08.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 980/93

DRsp Nr. 1995/789

Baugewerbliche Tätigkeit - Arbeitszeit des Arbeitgebers

»Bei der Beurteilung der Frage, ob in einem Mischbetrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer maßgebend. Die Tätigkeit des Arbeitgebers bzw. seines gesetzlichen Vertreters ist jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Arbeitnehmer überwiegend bauliche Leistungen erbringen.«

Normenkette:

TVG § 1 ; VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe) § 1 Abs. 2 Abschnitt VI;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im Klagezeitraum einen Betrieb des Baugewerbes i.S. der Sozialkassentarifverträge für das Baugewerbe unterhalten hat und deshalb zur Beitragszahlung und Auskunftserteilung an die Klägerin verpflichtet ist.