OLG Celle - Urteil vom 21.04.2004
7 U 199/03
Normen:
BGB § 242 § 648 Abs. 1 ; ZPO § 322 ;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 17.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 64/03

Bauhandwerkersicherung: Fehlende Identität zwischen Auftraggeber - Grundeigentümer und Treu und Glauben, Einwendungen gegen die Höhe der Werklohnforderung

OLG Celle, Urteil vom 21.04.2004 - Aktenzeichen 7 U 199/03

DRsp Nr. 2007/8206

Bauhandwerkersicherung: Fehlende Identität zwischen Auftraggeber - Grundeigentümer und Treu und Glauben, Einwendungen gegen die Höhe der Werklohnforderung

»1. Wer als Auftraggeberin für die Sanierung seines privaten Hausgrundstück eine von ihm beherrschte GmbH, deren Geschäftszweck mit solchen Arbeiten nichts zu tun hat, einsetzt, um werterhöhende Bauleistungen für sein Hausgrundstück zu erhalten, ohne Sicherungsansprüchen nach § 648 BGB ausgesetzt zu sein, kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Identität zwischen Auftraggeber und Grundstückseigentümer berufen. 2. Ist die Werklohnforderung gegen die GmbH in einem Vorprozess rechtskräftig tituliert, und geht es nur noch darum, ob der Bauunternehmer diese rechtskräftig titulierte Forderung ausnahmsweise durch eine Sicherungshypothek am schuldnerfremden Grundstück sichern darf, sind dem Grundstückseigentümer Einwendungen gegen die Höhe der Forderung (wie z.B. Mängelansprüche der GmbH) verwehrt (Bindungswirkung der Rechtskraft des Vorprozesses).«

Normenkette:

BGB § 242 § 648 Abs. 1 ; ZPO § 322 ;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zustimmung zur Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Anspruch. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bezug genommen, die wie folgt ergänzt werden: