OLG Celle - Beschluss vom 17.12.2004
6 W 136/04
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 648 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1050
MDR 2005, 567
NJW-RR 2005, 460
OLGReport-Celle 2005, 105
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 112/04

Bauhandwerkersicherungshypothek bei Eheleuten - Erfordernis der Identität von Besteller und Grundstückseigentümer

OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2004 - Aktenzeichen 6 W 136/04

DRsp Nr. 2005/375

Bauhandwerkersicherungshypothek bei Eheleuten - Erfordernis der Identität von Besteller und Grundstückseigentümer

»Auch bei Eheleuten kommt eine Durchbrechung der in § 648 BGB als Voraussetzung für die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek vorgeschriebenen Identität zwischen Besteller und Grundstückseigentümer nur beim Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Allein die Kenntnis des Ehegatten, dem das Grundstück gehört, von dem vom anderen Ehegatten abgeschlossenen Bauvertrag und dessen Billigung genügt dazu ebensowenig wie der Umstand der späteren Mitnutzung des Bauwerkes.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 648 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des der Antragstellerin von dem Elektromeister E. abgetretenen Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek am Grundstück der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung wegen fehlender Identität von Besteller und Grundstückseigentümerin zurückgewiesen.

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