Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des der Antragstellerin von dem Elektromeister E. abgetretenen Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek am Grundstück der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung wegen fehlender Identität von Besteller und Grundstückseigentümerin zurückgewiesen.
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