FG München - Urteil vom 21.05.2003
4 K 2746/00
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Baulandausweisung durch die Gemeinde als zusätzliche Gegenleistung bei der Grunderwerbsteuer; Baulandausweisung durch Gemeinde als zusätzl. Gegenleistung bei der GrESt, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG; Grunderwerbsteuer

FG München, Urteil vom 21.05.2003 - Aktenzeichen 4 K 2746/00

DRsp Nr. 2004/9605

Baulandausweisung durch die Gemeinde als zusätzliche Gegenleistung bei der Grunderwerbsteuer; Baulandausweisung durch Gemeinde als zusätzl. Gegenleistung bei der GrESt, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG; Grunderwerbsteuer

Erwirbt eine Gemeinde eine Teilfläche aus einem Grundstück, gehört die durch die Aufstellung eines Bebauungsplans eingetretene Wertsteigerung der dem Veräußerer nach Durchführung der privaten Baulandumlegung verbliebenen Nettobauflächen zur Gegenleistung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, wenn die Ausweisung von Bauland ausdrücklich Geschäftsgrundlage für den Verkauf der Teilfläche an die Gemeinde war.

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, wie die grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung bei einer privatrechtlichen Baulandumlegung zu berechnen ist, insbesondere, ob die Baulandausweisung für den Vertragspartner der Klägerin verbliebene Flächen als zusätzliche Gegenleistung anzusehen ist.