FG München - Urteil vom 21.05.2003
4 K 360/00
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1484

Baulandausweisung durch die Gemeinde als zusätzliche Gegenleistung bei der Grunderwerbsteuer; Baulandausweisung durch die Gemeinde als Gegenleistung bei der Grunderwerbsteuer, § 9 GrEStG.; Grunderwerbsteuer

FG München, Urteil vom 21.05.2003 - Aktenzeichen 4 K 360/00

DRsp Nr. 2004/9606

Baulandausweisung durch die Gemeinde als zusätzliche Gegenleistung bei der Grunderwerbsteuer; Baulandausweisung durch die Gemeinde als Gegenleistung bei der Grunderwerbsteuer, § 9 GrEStG.; Grunderwerbsteuer

Erwirbt eine Gemeinde zur Vermeidung einer öffentlichen Umlegung einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, gehört die durch die Aufstellung eines Bebauungsplans eingetretene Wertsteigerung der dem Veräußerer nach Durchführung der privaten Baulandumlegung zustehenden Nettobauflächen zur Gegenleistung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, wenn die Ausweisung von Bauland ausdrückliche Geschäftsgrundlage für den Verkauf des Miteigentumsanteils an die Gemeinde war.

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Baulandausweisung durch die Klägerin für den Veräußerer verbliebene Flächen als zusätzliche Gegenleistung i. S. des § 9 GrEStG anzusehen ist.

Mit notariellen Vertrag vom 17.05.1999 (Bl. 4 FA-Akte) erwarb die Klägerin zur Vermeidung einer öffentlichen Umlegung einen 1/4 Miteigentumsanteil an einer ca. 1.195 qm großen Teilfläche des 2.886 qm großen Grundstücks FlNr. 553 in Gemarkung ... zum Kaufpreis vom 28.180 DM (110 DM/qm abzüglich 41,81 qm für miterworbene anteilige Erschließungsfläche).