BGH - Urteil vom 19.04.1985
V ZR 152/83
Normen:
BGB § 917, § 812 ;
Fundstellen:
BGHZ 94, 160
BauR 1985, 716
DB 1985, 2043
DNotZ 1986, 140
DRsp I(144)107a
DVBl 1985, 1131
MDR 1985, 832
NJW 1985, 1952
WM 1985, 893
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Kaiserslautern,

Baulast als Rechtsgrund für die Nutzung eines Grundstücks; Voraussetzungen der Duldungs- und Rentenzahlungspflicht bei einem Notwegerecht

BGH, Urteil vom 19.04.1985 - Aktenzeichen V ZR 152/83

DRsp Nr. 1992/4395

Baulast als Rechtsgrund für die Nutzung eines Grundstücks; Voraussetzungen der Duldungs- und Rentenzahlungspflicht bei einem Notwegerecht

»1. Das Verlangen des Eigentümers nach § 917 Abs. 1 BGB ist Tatbestandsmerkmal für das Entstehen einer Duldungs- und damit auch der Rentenzahlungspflicht 2. Der Eigentümer eines Grundstücks, der öffentlichrechtlich durch eine Baulast gebunden ist, kann gegen den Baulastbegünstigten, der das Grundstück baulastgemäß, aber ohne zivilrechtlichen Rechtsgrund nutzt, einen Bereicherungsanspruch wegen unbefugter Inanspruchnahme seines Eigentums haben. Die Baulast selbst stellt keinen Rechtsgrund für die Nutzung dar (Fortführung von BGHZ 88, 97).«

Normenkette:

BGB § 917, § 812 ;

Tatbestand: