OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.09.1989
7 A 81/84
Normen:
AbgrG NW (Abgrabungsgesetz Nordrhein-Westfalen) § 4 Abs. 2; AbgrG NW (Abgrabungsgesetz Nordrhein-Westfalen) § 5 Abs. 1; AbgrG NW (Abgrabungsgesetz Nordrhein-Westfalen) § 5 Abs. 2; BauGB § 7 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4; BauGB § 35 Abs. 3; BBahnG § 36;
Fundstellen:
NWVBl 1990, 196
UPR 1990, 318
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 08.11.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4694/82

Bauleilplanung: Ausweisung einer Fläche für Bahnanlagen im Flächennutzungsplan, Anpassungspflicht für öffentliche Planungsträger nach § 7 BauGB, Gewichtung der Darstellung einer Abgrabungskonzentrationsfläche im Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang; Baurecht: Gegenstand einer Voranfrage zur Genehmigungsfähigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 AbgrG, Rechtsschutzinteresse

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.1989 - Aktenzeichen 7 A 81/84

DRsp Nr. 2009/18139

Bauleilplanung: Ausweisung einer "Fläche für Bahnanlagen" im Flächennutzungsplan, Anpassungspflicht für öffentliche Planungsträger nach § 7 BauGB, Gewichtung der Darstellung einer "Abgrabungskonzentrationsfläche" im Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang; Baurecht: Gegenstand einer "Voranfrage zur Genehmigungsfähigkeit" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 AbgrG, Rechtsschutzinteresse

1. Fehlendes Rechtsschutzinteresse für das Verfahren auf Erteilung eines abgrabungsrechtlichen Vorbescheides, soweit er sich auf eine Fläche bezieht, die im Eigentum eines Dritten steht, der zur Überlassung dieser Fläche zu Zwecken der Abgrabung nicht bereit ist. 2. Die Einleitung eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens für eine Fläche, auf die sich die abgrabungsrechtliche Voranfrage bezieht, beseitigt nicht das Rechtsschutzinteresse an einem Vorbescheid, wenn die Abgrabungspläne mit der Bundesbahn als Träger der Planung abgestimmt sind. 3. Zum Gegenstand einer "Voranfrage zur Genehmigungsfähigkeit" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 AbgrG. 4. Bei der Ausweisung einer "Fläche für Bahnanlagen" im Flächennutzungsplan handelt es sich nicht um eine "Darstellung" des Flächennutzungsplans.