OLG Hamm - Urteil vom 16.06.1999
20 U 92/98
Normen:
Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Unternehmerleistungen (ABU) § 2 Nr. 1 Abs. 2 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
VersR 2000, 1104
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 457/96

Bauleistungsversicherung: unvorhergesehene Schäden

OLG Hamm, Urteil vom 16.06.1999 - Aktenzeichen 20 U 92/98

DRsp Nr. 1999/8897

Bauleistungsversicherung: unvorhergesehene Schäden

»1) Bei einer Großbaustelle (Tunnelbau) ist nicht der Polier, sondern nur der örtliche Bauleiter Repräsentant des Bauunternehmens. 2) Es ist nicht grob fahrlässig, daß der Bauleiter einzelne Bauabschnitte, die schon mehrfach störungsfrei abgewickelt wurden, nicht persönlich überprüft.«

Normenkette:

Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Unternehmerleistungen (ABU) § 2 Nr. 1 Abs. 2 ; VVG § 61 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Bauleistungsversicherung in Anspruch.

Die Klägerin war 1994 von der Stadt mit Betonierarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung des "Altstadttunnels" beauftragt. Die Stadt A hatte aus Anlass dieser Baumaßnahme bei der Beklagten eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, wegen deren Inhalts und der ihr zugrundeliegenden allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Unternehmerleistungen (ABU) und der "Klauseln zu den ABU" auf Bl. 17, 54 f und 59 d. A. verwiesen wird.