VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 12.07.2004
8 S 351/04
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
UPR 2005, 79

Bauleitplanung - Bebauungsplan, Auslegung, Bekanntmachung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2004 - Aktenzeichen 8 S 351/04

DRsp Nr. 2007/23770

Bauleitplanung - Bebauungsplan, Auslegung, Bekanntmachung

»Der in die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB aufgenommene Hinweis, dass während der Dauer der Auslegungsfrist Anregungen während der üblichen Dienststunden bei der Stadtverwaltung vorgebracht werden können, macht die Bekanntmachung fehlerhaft, wenn nicht zusätzlich auf die Möglichkeit hingewiesen wird, Anregungen schriftlich zu formulieren (im Anschluss an den Normenkontrollbeschluss des Senats vom 18.08.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 18).«

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Stadtmitte" der Antragsgegnerin vom 4.11.2003.

Das etwa 0,47 ha große Plangebiet umfasst die drei Grundstücke Müllergasse x Flst. Nr. 2), Marktstraße xx (Flst. Nr. 1) und Marktstraße xx (Flst. Nr. 11) in der Ortsmitte von Schelklingen. Es wird im Norden begrenzt von der Marktstraße, an seiner östlichen Längsseite von der Müllergasse, im Süden durch die Bebauung an der Achstraße und im Westen durch die in zweiter Reihe zur Hirschgasse gelegenen Hausgrundstücke.