VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 31.03.2005
5 S 2507/04
Normen:
BauGB § 1a Abs. 3 ; BauGB § 9 Abs. 1a ; BauGB § 135a Abs. 2 Satz 1 ; BauGB § 200a ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1423
DÖV 2005, 787
NVwZ-RR 2005, 649
NuR 2005, 591
UPR 2005, 456
ZfbR 2005, 563
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 06.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3756/03

Bauleitplanung - Kostenerstattung, Eingriff, Ausgleichsmaßnahme, Zuordnung, Festsetzung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.03.2005 - Aktenzeichen 5 S 2507/04

DRsp Nr. 2007/23856

Bauleitplanung - Kostenerstattung, Eingriff, Ausgleichsmaßnahme, Zuordnung, Festsetzung

»1. Eine Beschreibung des sachlich-funktionellen Zusammenhangs zwischen festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen und Eingriffen im Plangebiet reicht grundsätzlich nicht als Zuordnung im Sinne von § 9 Abs. 1a Satz 2 und § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB aus. 2. Ein entsprechender Zuordnungswille der Gemeinde kann nicht schon daraus hergeleitet werden, dass der sachlich-funktionelle Zusammenhang von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen aus den Festsetzungen des Bebauungsplans hervorgeht.«

Normenkette:

BauGB § 1a Abs. 3 ; BauGB § 9 Abs. 1a ; BauGB § 135a Abs. 2 Satz 1 ; BauGB § 200a ;

Gründe:

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beklagten genügt teilweise nicht dem Erfordernis, dass die Zulassungsgründe darzulegen sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Soweit diesem Erfordernis entsprochen ist, liegen Zulassungsgründe nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).