VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 21.01.2002
8 S 1388/01
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 1a Abs. 3 S. 3 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
ZfBR 2003, 51

Bauleitplanung - Umweltschutz; Eingriff in Natur und Landschaft; Ausgleichsmaßnahme; Dorfgebiet; Etikettenschwindel; Lastengleichheit

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2002 - Aktenzeichen 8 S 1388/01

DRsp Nr. 2007/12462

Bauleitplanung - Umweltschutz; Eingriff in Natur und Landschaft; Ausgleichsmaßnahme; Dorfgebiet; Etikettenschwindel; Lastengleichheit

»1. Die bloße Erwähnung einer vertraglich nicht abgesicherten, auf einem außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstück der Gemeinde vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme in der Begründung des Bebauungsplans genügt jedenfalls nur dann den Anforderungen des § 1 a Abs. 3 S. 3 BauGB, wenn die geplante Maßnahme nach Art und Umfang präzise beschrieben wird und damit feststeht, was die Gemeinde zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe zu tun gedenkt. 2. Ein ausschließlich mit Wohnhäusern bebautes Gebiet kann nur dann als Dorfgebiet ausgewiesen werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass in dem Gebiet in absehbarer Zeit Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe errichtet werden. 3. Zum Grundsatz der Lastengleichheit in der Bauleitplanung.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 1a Abs. 3 S. 3 ; GG Art. 3 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Kleines Öschle" der Antragsgegnerin.