VGH Bayern - Beschluß vom 19.04.1974
199 I 73
Normen:
BBauG § 1 Abs. 4; BBauG § 2 Abs. 6; BBauG § 2 Abs. 7; BBauG § 9 Abs. 6; BBau § 13 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 28 Nr. 9

Bauleitplanung: Änderung des Bebauungsplans während des Aufstellungsverfahrens, Darstellung und Begründung der Planziele, Abwägung unter Zeit- und Kostendruck, Europäisches Patentamt

VGH Bayern, Beschluß vom 19.04.1974 - Aktenzeichen 199 I 73

DRsp Nr. 2009/17351

Bauleitplanung: Änderung des Bebauungsplans während des Aufstellungsverfahrens, Darstellung und Begründung der Planziele, Abwägung unter Zeit- und Kostendruck, Europäisches Patentamt

1. Die öffentliche Auslegung soll der Mitwirkung der Bürger an der Planung dienen, wobei der Begründung hierfür eine wesentliche Bedeutung zukommt. Deshalb müssen aus der Begründung jedenfalls die tragenden Gründe dafür, warum die Planung erstellt worden ist, zu ersehen sein. Dabei ist es auch notwendig, die wesentlichen planerischen Erwägungen für das Für und Wider der Planung aufzuzeigen und kurz darzulegen, welchen der widersprechenden öffentlichen oder privaten Belange der Planungsträger den Vorzug gegeben hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist - was freilich nicht bedeutet, daß die Begründung zu jeder möglicherweise einmal strittig werdenden Frage etwas aussagen muß oder auch nur aussagen kann. Andernfalls genügt der Bebauungsplan dem Begründungsgebot des § 9 Abs. 6 BBauG nicht. 2. Ein Satzungsbeschluß führt in der Regel zur Ungültigkeit des Bebauungsplans, wenn mit ihm ein Bebauungsplan beschlossen wird, der - infolge zwischenzeitlich vorgenommener Änderungen - nicht Gegenstand der Auslegung war.