OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.12.1996
22 A 2639/93
Normen:
BauGB § 142 Abs. 3 S. 2; BauGB § 143 Abs. 2; BauGB § 154 Abs. 1; BauGB § 162 Abs. 2 S. 5; BauGB § 215 Abs. 3 S. 2; GO NW (Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen) § 23 Abs. 1; GO NW (Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen) § 30 Abs. 2 S. 2; GO NW (Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen) § 31 Abs. 6; StBauFG § 15; StBauFG § 17; StBauFG § 26;
Fundstellen:
StädteT 1997, 358
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 15.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 354/91

Bauleitplanung: Ausschluß eines Ratsmitglieds von der Aufstellung einer Sanierungssatzung, Rückwirkende Inkraftsetzung einer Sanierungssatzung, Verstoß gegen das Gebot des § 142 Abs. 3 S. 2 BauGB

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.1996 - Aktenzeichen 22 A 2639/93

DRsp Nr. 2009/18240

Bauleitplanung: Ausschluß eines Ratsmitglieds von der Aufstellung einer Sanierungssatzung, Rückwirkende Inkraftsetzung einer Sanierungssatzung, Verstoß gegen das Gebot des § 142 Abs. 3 S. 2 BauGB

1. Ein Ratsmitglied, das im Sanierungsgebiet Grundeigentum hat, ist wegen Befangenheit von der Beschlußfassung über die Sanierungssatzung ausgeschlossen. 2. Zur Frage, ob auch Ratsmitglieder, die Mieter im Sanierungsgebiet sind, von der Beschlußfassung über die Sanierungssatzung ausgeschlossen sind. (Bleibt offen) 3. Die durch das Gesetz vom 7. März 1990, GVBl S. 141, geschaffene Regelung des § 23 Abs. 6 GO NW a.F. und die gleichartige Bestimmung des § 31 Abs. 6 GO NW i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, nach denen die Mitwirkung von befangenen Ratsmitgliedern nur dann zur Unwirksamkeit des Beschlusses führt, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war, gilt mangels einer die Rückwirkung vorsehenden Bestimmung nicht für Beschlüsse, die vor dem Inkrafttreten dieser Neuregelungen gefaßt worden sind. 4. Die Möglichkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung einer verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Satzung nach § 215 Abs. 3 Satz 2 BauGB besteht nicht mehr für Sanierungssatzungen, die bereits vorher nach § 162 BauGB von der Gemeinde wirksam aufgehoben waren.