VGH Bayern - Urteil vom 25.10.2000
26 N 99.490
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; BauNVO § 1 Abs. 4 S. 2; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 9 Abs. 2 Nr. 1; WaV (Warenhausverordnung Bayern) § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
BayVBl 2001, 472
BRS 63 Nr. 82

Bauleitplanung: Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Industriegebiet, Gliederung bestimmter Baugebiete nach Emissionsverhalten

VGH Bayern, Urteil vom 25.10.2000 - Aktenzeichen 26 N 99.490

DRsp Nr. 2009/18316

Bauleitplanung: Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Industriegebiet, Gliederung bestimmter Baugebiete nach Emissionsverhalten

1. Ein Bebauungsplan ist nichtig, wenn die Regelung über den Ausschluss bestimmter Einzelhandelsbetriebe im Industriegebiet, durch die nach der Begründung der Satzung dort großflächiger Einzelhandel "ausgegrenzt" werden sollte, von der allein in Betracht kommenden Ermächtigung in § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt ist und weil dieser Mangel die Grundzüge der Planung berührt. 2. Die Möglichkeit, bei der Gliederung bestimmter Baugebiete gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO auf das sog. Emissionsverhalten von Betrieben abzustellen und diese durch immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel zu bestimmen, ist mittlerweile zwar allgemein anerkannt. Eine solche Regelung ist aber nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich anhand der textlichen Festsetzungen oder zumindest mit Hilfe der Begründung feststellen lässt, nach welcher Methode die voraussichtliche Schallausbreitung bei der Anwendung der Festsetzung auf das einzelne Vorhaben errechnet werden soll.

I. Der Bebauungsplan "Uhrenfabrik" der Stadt Senden, der durch Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 11. November 1998 in Kraft gesetzt wurde, ist nichtig.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.